{"id":4965,"date":"2018-11-06T14:20:24","date_gmt":"2018-11-06T12:20:24","guid":{"rendered":"http:\/\/www.berlin.freidenker.org\/?p=4965"},"modified":"2018-11-06T14:20:24","modified_gmt":"2018-11-06T12:20:24","slug":"beschraenkung-des-spielraums-der-kirchen-im-arbeitsrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.berlin.freidenker.org\/?p=4965","title":{"rendered":"Beschr\u00e4nkung des Spielraums der Kirchen im Arbeitsrecht"},"content":{"rendered":"<header class=\"entry-header\"><\/header>\n<div class=\"below-entry-meta\"><strong><em>Das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen unterliegt bei Arbeitsrechtsstreitigkeiten der Kontrolle durch staatliche Gerichte. So urteilte der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg in zwei F\u00e4llen. <\/em><\/strong><strong><em>Geklagt hatte eine konfessionslose Sozialp\u00e4dagogin, die zu einer Bewerbung auf eine Stelle bei der Diakonie nicht zugelassen worden war, und ein Chefarzt einer katholischen Klinik, dem nach seiner Wiederverheiratung gek\u00fcndigt worden war. Die Sozialp\u00e4dagogin bekam Recht. Im Fall des Arztes darf man gespannt sein, ob das Bundesverfassungsgericht (BVfG) den Luxemburger Richtern folgt, wenn es von der katholischen Bischofskonferenz, wie angek\u00fcndigt, angerufen w\u00fcrde.<\/em><\/strong><\/div>\n<div class=\"entry-content clearfix\">\n<p><em>Von <strong>Klaus von Raussendorff<\/strong><\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Erster Fall:<\/strong> Das Evangelische Werk f\u00fcr Diakonie und Entwicklung hatte 2012 der konfessionslosen Sozialp\u00e4dagogin Vera Egenberger verweigert, sich um eine auf zwei Jahre befristete Stelle zu bewerben, bei der es darum ging, einen Bericht zur Umsetzung der Antirassismus-Konvention in Deutschland zu schreiben. Die Berlinerin klagte wegen Diskriminierung auf eine Entsch\u00e4digung von rund 9800 Euro. Das Arbeitsgericht Berlin sprach ihr eine Entsch\u00e4digung zu. Aber die n\u00e4chste Instanz, das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, hob das Urteil auf, lie\u00df allerdings eine Revision zu. Die Kl\u00e4gerin zog vor das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Dieses rief den Europ\u00e4ischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg an. Der f\u00e4llte im April 2018 ein <a href=\"http:\/\/www.spiegel.de\/karriere\/eugh-kirchliche-arbeitgeber-duerfen-konfession-nicht-immer-fordern-a-1203268.html\">Urteil zugunsten der Kl\u00e4gerin. Abschlie\u00dfend gab das Bundesarbeitsgericht der Kl\u00e4gerin Recht. <\/a><\/p>\n<p><strong>Konfessionszugeh\u00f6rigkeit darf nicht bei jedem kirchlichen Job verlangt werden<\/strong><\/p>\n<p>W\u00e4hrend bisher das Bundesverfassungsgericht (BVfG) den Kirchen im Arbeitsrecht einen gro\u00dfen Spielraum einger\u00e4umt hat, fordert nun der Europ\u00e4ische Gerichtshof eine st\u00e4rkere Kontrolle der Einstellungspraxis. Mit dem Urteil im Fall Egenberger vom April 2018 wenden sich die Luxemburger Richter entschieden gegen die Karlsruher Position. Die Frage, ob Kirchentreue f\u00fcr einen bestimmten <a href=\"https:\/\/www.sueddeutsche.de\/thema\/Job\">Job<\/a> wirklich notwendig ist, soll der vollen \u00dcberpr\u00fcfung durch staatliche Gerichte unterworfen werden. Die Religion muss eine wesentliche, rechtm\u00e4\u00dfige und gerechtfertigte berufliche Anforderung f\u00fcr die jeweilige berufliche T\u00e4tigkeit\u00a0darstellen. Diesen Vorgaben ist das Bundesarbeitsgericht nun nachgekommen. Der Bewerberin eine Kirchenzugeh\u00f6rigkeit abzuverlangen, sei im konkreten Fall nicht gerechtfertigt gewesen, weil keinerlei \u201ewahrscheinliche und erhebliche Gefahr\u201c f\u00fcr das Ethos der Kirche bestanden habe. Denn ein Referent der Diakonie ist in einen internen Meinungsbildungsprozess eingebunden, er kann nicht unabh\u00e4ngig handeln. Das gehe aus der Stellenbeschreibung hervor. (<em>Nach S\u00fcddeutsche Zeitung vom 25. Oktober 2018; <a href=\"https:\/\/www.sueddeutsche.de\/karriere\/konfession-der-angestellten-bundesarbeitsgericht-zwingt-kirchen-zur-oeffnung-1.4185645\">https:\/\/www.sueddeutsche.de\/karriere\/konfession-der-angestellten-bundesarbeitsgericht-zwingt-kirchen-zur-oeffnung-1.4185645<\/a> <\/em>)<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Zweiter Fall:<\/strong> Ein katholisches Krankenhaus in D\u00fcsseldorf hatte einen Chefarzt entlassen, weil dieser nach einer Scheidung zum zweiten Mal geheiratet hatte. Er war selbst Mitglied der katholischen Kirche und nach seinem Arbeitsvertrag verpflichtet, die Grunds\u00e4tze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre einzuhalten. Als der verheiratete Chefarzt sich Ende 2005 von seiner Ehefrau trennte und kurze Zeit sp\u00e4ter mit seiner neuen Partnerin zusammenzog, hatte die katholische Klinik dies noch geduldet. Als das Paar jedoch 2008 standesamtlich heiratete, folgte die K\u00fcndigung. Hintergrund ist der nach katholischem Verst\u00e4ndnis unaufl\u00f6sliche Charakter der Ehe.<\/p>\n<p>Mit seiner Wiederheirat habe der Arzt gegen die auch in seinem Arbeitsvertrag verankerten kirchlichen Grunds\u00e4tze versto\u00dfen. Hiergegen klagte der Chefarzt und machte einen Gleichheitsversto\u00df geltend. Denn das katholische Krankenhaus habe bei evangelischen oder konfessionslosen Chef\u00e4rzten eine Scheidung und eine anschlie\u00dfende Wiederheirat hingenommen.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.aerztezeitung.de\/praxis_wirtschaft\/recht\/article\/669240\/kirche-zurueckgepfiffen-keine-kuendigung-des-chefarztes-zweiter-ehe.html\">Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt war dem zun\u00e4chst 2011 gefolgt.<\/a> Das <a href=\"https:\/\/www.aerztezeitung.de\/praxis_wirtschaft\/praxismanagement\/personalfuehrung\/article\/874122\/chefarzt-urteil-kirche-geniesst-keine-narrenfreiheit-kuendigung.html\">Bundesverfassungsgericht hatte dieses Urteil jedoch 2014 aufgehoben<\/a>; die katholische Kirche habe das Recht, ihre eigenen Mitglieder sch\u00e4rfer zu sanktionieren als Nichtmitglieder.<\/p>\n<p><strong>Die Einhaltung katholischer Moralvorschriften darf nur verlangt werden, wenn dies f\u00fcr die konkrete T\u00e4tigkeit \u201ewesentlich und gerechtfertigt\u201c ist<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.aerztezeitung.de\/praxis_wirtschaft\/recht\/article\/916717\/gericht-chefarzt-kuendigung-wegen-wiederheirat-geht-eugh.html\">Im zweiten Durchlauf legte das BAG 2016 dem EuGH die Frage vor, ob die Ungleichbehandlung in der Klinik gegen das EU-rechtliche Gleichheitsgebot verst\u00f6\u00dft.<\/a> Nach dem Luxemburger Urteil vom September 2018 ist dies m\u00f6glich, abschlie\u00dfend soll jedoch das BAG entscheiden. In seiner Entscheidung betonte der EuGH, dass kirchliche Arbeitgeber die Einhaltung kirchlicher Glaubensgrunds\u00e4tze nur dann verlangen d\u00fcrfen, wenn dies f\u00fcr die konkrete T\u00e4tigkeit \u201ewesentlich und gerechtfertigt\u201c ist. Daran best\u00fcnden hier erhebliche Zweifel. Konkret gehe es hier um den kirchlichen Grundsatz der unaufl\u00f6slichen Ehe.<\/p>\n<p>Es scheine schon fraglich, ob gerade dieser Grundsatz bei der Beratung und Behandlung der Patienten eine Rolle spiele, die seine Einhaltung notwendig machen, argumentierte der EuGH. Dies werde hier durch den Umstand best\u00e4rkt, dass die Klinik vergleichbare Posten an \u00c4rzte vergeben hat, die nicht katholisch sind und an die entsprechende Loyalit\u00e4tsanforderungen auch nicht gestellt wurden. Eine solche Ungleichbehandlung in F\u00fchrungspositionen sei aber nur dann zul\u00e4ssig, wenn die T\u00e4tigkeiten sich so unterscheiden, dass dies eine Differenzierung rechtfertigt\u2026.Nach diesen Ma\u00dfgaben soll nun wieder das BAG entscheiden\u201c<\/p>\n<p>F\u00fcr den Fall, dass das BAG die K\u00fcndigung f\u00fcr unwirksam erkl\u00e4rt, k\u00fcndigte die Deutsche Bischofskonferenz bereits eine Pr\u00fcfung an, \u201eob die Entscheidungen mit den Vorgaben des Grundgesetzes in Einklang stehen\u201c. Die Klinik k\u00f6nnte erneut das Bundesverfassungsgericht anrufen. Dies k\u00e4me dann in eine schwierige Lage und m\u00fcsste entscheiden, ob es mit Blick auf seinen Beschluss aus 2014 auf Konfrontation mit dem EuGH geht. Bislang hat es dies immer vermieden und dabei den Vorrang des EU-Rechts anerkannt, solange dies nicht in den Kernbereich der Grundrechte eingreift. (<em>Nach \u00c4rzte Zeitung online vom 11. <\/em><em>September 2018 <a href=\"https:\/\/www.aerztezeitung.de\/praxis_wirtschaft\/recht\/article\/971271\/konfessionelle-kliniken-chefarzt-urteil-des-eugh-weckt-widerspruch-bischoefe.html\">https:\/\/www.aerztezeitung.de\/praxis_wirtschaft\/recht\/article\/971271\/konfessionelle-kliniken-chefarzt-urteil-des-eugh-weckt-widerspruch-bischoefe.html<\/a><\/em>)<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Weitreichende Auswirkungen <\/strong><\/p>\n<p>Bei kirchlichen Einrichtungen werden jedes Jahr tausende Stellen ausgeschrieben. Diakonie und Caritas besch\u00e4ftigen mehr als eine Million Menschen in Deutschland. K\u00fcnftig k\u00f6nnen die Gerichte bei der Jobvergabe ins Spiel kommen, wenn sie wegen Diskriminierung aus religi\u00f6sen Gr\u00fcnden bei Arbeitsstellen angerufen werden, die mit dem religi\u00f6sen Kernauftrag der Kirche nichts zu tun haben.<\/p>\n<p><em>Klaus von Raussendorff, Bonn, ist Mitarbeiter des Verbandsvorstandes<br \/>\ndes Deutschen Freidenker-Verbandes<\/em><\/p>\n<p><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<p><strong>Aus den Freidenker-Forderungen zur Trennung von Staat und Kirche:<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Alle steuerrechtlichen und sonstigen Bestimmungen, die zur Privilegierung oder Ungleichbehandlung der Mitlieder von Kirchen, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften f\u00fchren, sind aufzuheben.<\/li>\n<li>In kirchlichen Einrichtungen muss das allgemeine Arbeits- und Tarifrecht sowie das Personalvertretungsrecht uneingeschr\u00e4nkt gelten.<\/li>\n<li>Die \u00f6ffentliche Hand muss fl\u00e4chendeckend eine ausreichende Zahl von weltanschaulich-bekenntnism\u00e4\u00dfig neutralen Sozialeinrichtungen anbieten. Der freie Zugang zu Ausbildung und Besch\u00e4ftigung in sozialen und erzieherischen Berufen ist auch f\u00fcr konfessionsfreie Menschen zu gew\u00e4hrleisten.<\/li>\n<\/ul>\n<p><em>(<a href=\"http:\/\/www.freidenker.org\/?page_id=64\">Berliner Erkl\u00e4rung<\/a>, 1994)<\/em><\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen unterliegt bei Arbeitsrechtsstreitigkeiten der Kontrolle durch staatliche Gerichte. So urteilte der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg in zwei F\u00e4llen. Geklagt hatte eine konfessionslose Sozialp\u00e4dagogin, die zu einer Bewerbung auf eine Stelle bei der Diakonie nicht zugelassen worden war, und ein Chefarzt einer katholischen Klinik, dem nach seiner Wiederverheiratung gek\u00fcndigt worden war. 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