{"id":6124,"date":"2020-12-23T13:18:13","date_gmt":"2020-12-23T11:18:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www.berlin.freidenker.org\/?p=6124"},"modified":"2020-12-23T13:18:13","modified_gmt":"2020-12-23T11:18:13","slug":"in-memoriam-prof-dr-erich-buchholz-rechtsstaat-eine-bilanz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.berlin.freidenker.org\/?p=6124","title":{"rendered":"In memoriam Prof. Dr. Erich Buchholz &#8211; &#8222;Rechtsstaat&#8220;, eine Bilanz"},"content":{"rendered":"<table class=\"tr-caption-container\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" align=\"center\">\n<tbody>\n<tr>\n<td><a href=\"https:\/\/i0.wp.com\/1.bp.blogspot.com\/-a0n2IlOCKgY\/X-Mf1hiYiqI\/AAAAAAAAPs4\/zgmIuOfJX00D77RY-62lk6UyOEIrEgcYACLcBGAsYHQ\/s260\/Erich_Buchholz.PNG?ssl=1\"><img data-recalc-dims=\"1\" loading=\"lazy\" decoding=\"async\" src=\"https:\/\/i0.wp.com\/1.bp.blogspot.com\/-a0n2IlOCKgY\/X-Mf1hiYiqI\/AAAAAAAAPs4\/zgmIuOfJX00D77RY-62lk6UyOEIrEgcYACLcBGAsYHQ\/w281-h349\/Erich_Buchholz.PNG?resize=281%2C349&#038;ssl=1\" width=\"281\" height=\"349\" border=\"0\" data-original-height=\"260\" data-original-width=\"209\" \/><\/a><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td class=\"tr-caption\">Prof. Dr. Erich Buchholz<br \/>\n08.02.1927 &#8211; 11.12.2020<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<div><\/div>\n<div>Wir trauern um unseren Genossen Prof. Dr. Erich Buchholz, der am 11. Dezember 2020 im Alter von 93 Jahren verstarb. Erich Buchholz war unter anderem der erste Landesvorsitzende des Berliner Freidenker-Verbandes.<\/div>\n<div><\/div>\n<div>Als eine erste W\u00fcrdigung des bedeutenden Rechtsgelehrten, Anwalts, Streiters f\u00fcr Humanit\u00e4t und Gerechtigkeit m\u00f6chten wir hier einen Artikel in Erinnerung rufen, den er zum 20. Jahrestag der Annexion der DDR schrieb; er erschien im \u201eFreidenker&#8220; Nr. 2 &#8211; 10.Juli 2010 und vergleicht die Grundrechte in der DDR mit denen in der BRD. Das Ergebnis l\u00e4sst sich mit folgenden S\u00e4tzen aus dem Artikel zusammenfassen: \u201eDer R\u00fcckfall in eine weit zur\u00fcckliegende Vergangenheit im Gefolge des Anschlusses an die BRD ist f\u00fcr die DDR-B\u00fcrger besonders krass. Es handelt sich um einen in der Rechtsgeschichte einmaligen R\u00fcckfall.&#8220;<\/div>\n<div><\/div>\n<div>_______________________________<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\u201eRechtsstaat&#8220; &#8211; Eine Bilanz nach 20 Jahren<br \/>\nVon Erich Buchholz<\/div>\n<div>\nDie Freidenker und ihre verschiedenen Vorl\u00e4ufer, so die Aufkl\u00e4rer,\u00a0geh\u00f6rten stets zu den aufgeschlossenen progressiven Kr\u00e4ften der\u00a0Gesellschaft. Das war in der DDR nicht anders, unabh\u00e4ngig von einer\u00a0Einbindung in politische Parteien oder Organisationen.<br \/>\nViele von ihnen erkannten &#8211; oder erahnten &#8211; im Laufe des Jahres 1990\u00a0immer deutlicher, was mit der von Bonn angezielten Annexion der DDR auf\u00a0die DDR-B\u00fcrger zukommen w\u00fcrde.\u00a0Zwei Jahrzehnte nach dem ma\u00dfgeblichen Datum des \u201eBeitritts&#8220; der DDR\u00a0\u201ezum Geltungsbereich des Grundgesetzes f\u00fcr die Bundesrepublik\u00a0Deutschland&#8220;, dem 3. Oktober 1990, darf Bilanz gezogen, was dieser\u00a0Anschluss an die BRD, f\u00fcr die B\u00fcrger der DDR, auch die dortigen\u00a0Freidenker, brachte. Soweit in diesem Jahre dazu von ma\u00dfgeblichen\u00a0Kr\u00e4ften der BRD, auch Medien, Meinungsumfragen oder soziologische\u00a0Teiluntersuchungen vorgelegt werden, um den Beitritt zu feiern, ist\u00a0\u00fcber die politische Absicht hinaus der sie beherrschende Subjektivismus\u00a0der Befragten und der Interviewer nicht zu \u00fcbersehen. Auch soweit es\u00a0sich nicht blo\u00df um primitive Hetze gegen die DDR handelt, tun\u00a0Freidenker gut daran, solchem Material mit geb\u00fchrendem Vorbehalt und\u00a0mit Skepsis zu begegnen. Demgegen\u00fcber vermag der Jurist eine objektive,\u00a0\u00fcber jeden Zweifel erhabene und jederzeit nachweisbare Bilanz\u00a0vorzulegen, da er die geschriebenen, f\u00fcr jedermann nachlesbaren\u00a0Gesetze, vor allem den Wortlaut des Grundgesetzes (GG) und der\u00a0Verfassung der DDR zum Ausgangspunkt seiner Untersuchung machen kann.<\/div>\n<div>\nHier geht es darum, welche Rechte, vornehmlich welche Grundrechte die\u00a0DDR-B\u00fcrger bis zum 3.10.1990 hatten und auch nach diesem Tage noch\u00a0behielten, welche sie nicht mehr haben, und welche sie mit diesem Tage\u00a0erlangten. All dies wurde im Einzelnen in meinem in diesem Jahre im\u00a0Wiljo Heinen-Verlag erscheinenden B\u00fcchlein untersucht; es ist dort\u00a0nachlesbar. Hier kann nur ein knappes Resum\u00e9e wiedergegeben werden.\u00a0Danach ist Folgendes als sicher festzustellen:<\/p>\n<\/div>\n<div>\n<div><i><b>Grundrechte<\/b><\/i><\/div>\n<div><i>\u00a0<\/i><\/div>\n<div>Politische und B\u00fcrgerrechte haben die DDR-B\u00fcrger durch den Beitritt\u00a0nicht gewonnen, die diese Grundrechte betreffenden Bestimmungen in den Artikeln 2 &#8211; 17 GG und in der DDR-Verfassung von 1968 stimmen substantiell \u00fcberein.<i><b>(1)<\/b><\/i> Daher ist auch kein Verlust bei den Grundrechten eingetreten. Dabei muss ich aber betonen, dass das umfassende Freiheitsrecht des Art. 2 GG und das Recht der freien Berufswahl nach Art. 12 GG mangels hinreichender finanzieller Voraussetzungen f\u00fcr die \u201eNeu-B\u00fcrger&#8220; keine praktische Bedeutung erlangen konnten (wie das die meisten \u201eAlt-B\u00fcrger&#8220; schon l\u00e4nger kennen).<\/div>\n<div>Demgegen\u00fcber sind massenhafte Rechtsverluste festzustellen: Als erstes nenne ich den Verlust des umfassenden Grundrechts der politischen Mitwirkung in Staat und Gesellschaft gem\u00e4\u00df Art. 21 und die weitreichenden Rechte der Gewerkschaften in den Art. 44\/45 der DDR-Verfassung. Demgegen\u00fcber reduziert sich die viel gepriesene Demokratie der BRD erkl\u00e4rterma\u00dfen auf eine \u201erepr\u00e4sentative Demokratie&#8220;, unter prinzipieller Ablehnung einer unmittelbaren Demokratie, demgem\u00e4\u00df auch von Volksentscheiden auf Bundesebene. <i><b>(2)<\/b><\/i><\/div>\n<div><\/div>\n<div>Diese Demokratie beschr\u00e4nkt sich &#8211; im Gegensatz zu der in der DDR all\u00fcberall erlebbar gewesenen Demokratie (ob am Arbeitsplatz, in den Wohngebieten, bei der Vorbereitung von Beschl\u00fcssen der Volksvertretungen, insbesondere von f\u00fcr den Alltag der B\u00fcrger wichtigen Gesetzen) nach dem GG darauf, dass die B\u00fcrger alle vier Jahre die ihnen von den politischen Parteien pr\u00e4sentierten Kandidaten w\u00e4hlen d\u00fcrfen. <i><b>(3)<\/b><\/i><\/div>\n<div>Mit der Stimmenabgabe ersch\u00f6pfen die Bundesb\u00fcrger ihr Wahlrecht &#8211; bis zur n\u00e4chsten Wahl zum Bundestag! <i><b>(4)\u00a0<\/b><\/i>In der BRD besteht somit bestenfalls eine \u201eParteiendemokratie&#8220;. Demgegen\u00fcber waren in der DDR nicht nur Vertreter politischer Parteien, sondern auch solche zahlreicher demokratischer Organisationen (vom FDGB bis zum Kulturbund) w\u00e4hlbar; die Kandidaten wurden in Volksversammlungen auf \u201eHerz und Nieren&#8220; gepr\u00fcft; ihnen konnten W\u00e4hlerauftr\u00e4ge erteilt werden, \u00fcber deren Erf\u00fcllung sie Rechenschaft abzulegen hatten.<\/div>\n<div><\/div>\n<div><b><i>Soziale Menschenrechte<\/i><\/b><\/div>\n<div><b><i>\u00a0<\/i><\/b><\/div>\n<div>Schwerwiegend sind vor allem die Verluste s\u00e4mtlicher sozialer, \u00f6konomischer und kultureller Menschenrechte, die als Grundrechte von der DDR Verfassung garantiert waren: sie fallen letztlich auch materiell &#8211; finanziell enorm ins Gewicht.<\/div>\n<div>Zu diesen Grundrechten geh\u00f6rten als erstes das Recht auf Arbeit (einschlie\u00dflich gesicherten Arbeitsplatzes und Lohnes), das die DDR-B\u00fcrger vor massenhafter und permanenter Dauerarbeitslosigkeit bewahrte; zweitens das Recht auf (praktisch kostenlose) Bildung, und zwar allgemeiner wie auch beruflicher Ausbildung, das Recht auf unentgeltliche Versorgung bei Krankheit, Unfall, Invalidit\u00e4t und im Alter, das Recht auf (sicheren, bezahlbaren) Wohnraum und andere mehr.<\/div>\n<div>Angedeutet sei hier nur, dass der dauerhafte Verlust dieser Grundrechte in alle \u00fcberschaubare Zukunft &#8211; inzwischen \u00fcber 20 Jahre &#8211; sich f\u00fcr jeden einzelnen DDR-B\u00fcrger in einer erheblichen Gr\u00f6\u00dfenordnung auswirkt (mehrere 1000 Euro im Durchschnitt w\u00e4ren nicht zu hoch gegriffen); f\u00fcr die DDR-B\u00fcrger insgesamt d\u00fcrfte von finanziellen Einbu\u00dfen in Milliardenh\u00f6he zu sprechen sein. So sieht die Wirklichkeit der seinerzeit von Kohl versprochenen \u201ebl\u00fchenden Landschaften&#8220; aus!<\/div>\n<div><\/div>\n<div>Dar\u00fcber hinaus verloren die B\u00fcrger ihre b\u00fcrgernah und b\u00fcrgerfreundlich, verst\u00e4ndlich und nachvollziehbar gestalteten Gesetze. An deren Stelle traten ganz \u00fcberwiegend Gesetze und Gesetzb\u00fccher aus der Kaiserzeit &#8211; teilweise etwas modernisiert. Besonders deutlich ist der Verlust der DDR-Gesetze auf den Gebieten des Arbeits-, des Wohnungsmiet- und des Familienrechts. Bereits am 1. Mai 1950 (wenige Monate nach der Gr\u00fcndung der DDR) war ein ma\u00dfgeblich von den Gewerkschaften vorbereitetes Arbeitsgesetzbuch erlassen worden; sp\u00e4ter folgten aktualisierte Gesetzb\u00fccher; alle waren beispiellos arbeitnehmerfreundlich. Die BRD hat bis heute kein Arbeitsgesetzbuch. Zwangsl\u00e4ufig dominieren deshalb im bundesdeutschen Arbeitsrecht Un\u00fcbersichtlichkeit, Zersplitterung und Richterrecht; letztlich Zufall und Ungewissheit im Prozess.<\/div>\n<div>Die von diesem Mangel Betroffenen sind die (\u00f6konomisch schw\u00e4cheren) \u201eArbeitnehmer&#8220;, davon profitieren die (\u00f6konomisch st\u00e4rkeren) \u201eArbeitgeber&#8220;. Die DDR-B\u00fcrger als Arbeitnehmer fielen aus einem f\u00fcr sie beispiellos guten Recht in gro\u00dfe Rechtlosigkeit.<\/div>\n<div>Auch das Zivilgesetzbuch (ZGB) mit einem besonders ausgewiesenen Wohnungsmietrecht, war als Ganzes au\u00dferordentlich b\u00fcrgerfreundlich, das Wohnungsmietrecht ohne Beispiel mieterfreundlich. Gem\u00e4\u00df der bereits durch die Verfassung von 1949 gew\u00e4hrleisteten Gleichberechtigung der Frau und der Gleichstellung von ehelichen und unehelichen Kindern wurde &#8211; gemeinsam mit den B\u00fcrgern &#8211; schrittweise ein sehr fortschrittliches Familienrecht gestaltet.<\/div>\n<div><\/div>\n<div><b><i>Justizsystem<\/i><\/b><\/div>\n<div><b><i>\u00a0<\/i><\/b><\/div>\n<div>Dem entsprach ein b\u00fcrgerfreundliches Justizsystem <i><b>(5)<\/b><\/i>. Die (staatlichen) Gerichte in der DDR waren Gerichte des Volkes (die Richter wurden gew\u00e4hlt); die Urteile wurden tats\u00e4chlich \u201eIm Namen des Volkes&#8220; gesprochen. Dar\u00fcber hinaus sprachen Gesellschaftliche Gerichte Recht; die B\u00fcrger waren in vielen Formen am Wirken der Justiz beteiligt, um Rechtsstreitigkeiten und Rechtsverletzungen samt den sie bedingenden sozialen Ursachen dauerhaft zu l\u00f6sen.<\/div>\n<div>Das Justiz- und Rechtswesen in der DDR war auch deshalb so b\u00fcrgerfreundlich, weil die anfallenden Kosten au\u00dferordentlich gering waren. Nun fielen die DDR-B\u00fcrger unter ein b\u00fcrgerfeindliches, undurchsichtiges, kompliziertes und unverst\u00e4ndliches Rechts- und Justizsystem, das in seinen Grundz\u00fcgen aus der Kaiserzeit stammt.<\/div>\n<div><\/div>\n<div>Infolge der gro\u00dfen Un\u00fcbersichtlichkeit und Unverst\u00e4ndlichkeit dieses Rechts mussten und m\u00fcssen sich die DDR-B\u00fcrger, um nicht v\u00f6llig rechtlos zu bleiben, die Unterst\u00fctzung eines Rechtsanwalts erkaufen. Sie werden nun von einer Kostenlawine in Gestalt der Gerichtskosten und der Anwaltsgeb\u00fchren \u00fcberrollt. So haben sie f\u00fcr den Beitritt \u201eSonderopfer&#8220; zu erbringen. Der R\u00fcckfall in eine weit zur\u00fcckliegende Vergangenheit im Gefolge des Anschlusses an die BRD ist f\u00fcr die DDR-B\u00fcrger besonders krass. Es handelt sich um einen in der Rechtsgeschichte einmaligen R\u00fcckfall.<\/div>\n<div><\/div>\n<div><b><i>Staat und Kirche<\/i><\/b><\/div>\n<div><b><i>\u00a0<\/i><\/b><\/div>\n<div>In einem Beitrag f\u00fcr eine Zeitschrift der Freidenker ist die augenf\u00e4llige Tatsache hervorzuheben, dass die in Jahrhunderten erk\u00e4mpfte Trennung von Staat und Kirche durch die Wiedereinf\u00fchrung der unheiligen Allianz von \u201eThron und Altar&#8220; <i><b>(6)<\/b><\/i> r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht wurde.<\/div>\n<div><\/div>\n<div>In der DDR hatten sich die beiden christlichen Gro\u00dfkirchen gem\u00e4\u00df alten Forderungen der Arbeiterbewegung\u00a0<i> <b>(7)<\/b> <\/i>auf den ihnen als Glaubensgemeinschaft zukommenden normalen Platz in der Gesellschaft zur\u00fcckgezogen. Gem. Art. 49 der DDR-Verfassung hatte jeder B\u00fcrger das Recht, sich zu einem religi\u00f6sen Glauben &#8211; und zwar nicht nur zu einem christlichen! &#8211; zu bekennen und sich in Religionsgemeinschaften zusammenzuschlie\u00dfen. Diese durften ihre Angelegenheiten in \u00dcbereinstimmung mit der Verfassung und den gesetzlichen Bestimmungen der DDR selbst ordnen &#8211; und zwar auch, wie ihre Mitglieder Beitr\u00e4ge f\u00fcr ihre Religionsgemeinschaft entrichten. <i><b>(8)<\/b><\/i> F\u00fcr uns Freidenker und andere B\u00fcrger, die sich nicht zum christlichen Glauben bekennen, ist der Vorgang des Herbstes 1990 besonders b\u00f6sartig. In dem riesigen, mehr als 1000 Seiten umfassenden Paket des Einigungsvertrages (EV) verpackt, wurde auch ein Kirchensteuergesetz der DDR untergeschoben, so dass mit der Beschlussfassung \u00fcber den EV auch dieses Gesetz &#8211; ohne den normalen parlamentarischen Gesetzgebungsweg durchlaufen zu haben, in Kraft trat.<b> <i>(9)<\/i><\/b><\/div>\n<div><i>\u00a0<\/i><\/div>\n<div>Erinnern wir uns: Als am 20. September 1990 &#8211; keine zwei Wochen vor dem Vollzug des Beitritts! &#8211; das Gesetz zum EV in der Volkskammer zur Abstimmung stand, hatten deren Abgeordnete nach dem von Bonn diktierten Procedere nur die M\u00f6glichkeit, dem EV en bloc zuzustimmen oder dagegen oder sich der Stimme zu enthalten. Eine Er\u00f6rterung des Kirchensteuergesetzes &#8211; wie auch anderer im Paket des EV eingepackter Gesetze &#8211; war absolut unm\u00f6glich. Die Problematik und die Gemeinheit dieses Kirchensteuergesetzes der DDR, das sich nur auf solche \u201eReligionsgesellschaften&#8220; bezieht, die &#8211; nach bundesdeutschem Recht (!) <b><i>(10)<\/i><\/b> &#8211; \u201eK\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts&#8220; sind, <i><b>(11)<\/b><\/i> gegen\u00fcber den DDR-B\u00fcrgern bestanden nicht nur in dieser extrem undemokratischen Art der Gesetzgebung, sondern auch darin, dass DDR-B\u00fcrger, die keiner der beiden christlichen Gro\u00dfkirchen angeh\u00f6rten, nach den Vorschriften dieses Kirchensteuergesetzes <b><i>(12)<\/i> <\/b>grundlos finanziell belastet wurden.<\/div>\n<div><\/div>\n<div>Wie in der BRD usus \u00fcbernahm der Staat &#8211; in Gestalt seiner Finanz\u00e4mter &#8211; f\u00fcr Fremde, f\u00fcr die Kirchen, kostenlos eine beh\u00f6rdliche Dienstleistung mit allen steuerrechtlichen Konsequenzen <i><b>(13)<\/b><\/i> zu Lasten der B\u00fcrger. Hinzu kam, dass bez\u00fcglich der Kirchensteuerzahlungspflicht eine Umkehr der Beweislast eingef\u00fchrt wurde. Normalerweise haben Vereinigungen die Nachweispflicht daf\u00fcr, dass jene, von denen man Geld haben m\u00f6chte, diesem Verein rechtskr\u00e4ftig beigetreten und nicht rechtskr\u00e4ftig ausgetreten sind. Nach dem Kirchensteuergesetz ist es faktisch umgekehrt: Der B\u00fcrger muss nachweisen, dass er in einem traditionell christlichen Land <i><b>(14)<\/b><\/i> keiner der beiden (christlichen) Gro\u00dfkirchen angeh\u00f6rt. Da viele DDR-B\u00fcrger (und erst recht ihre Kinder) niemals einer dieser beiden Gro\u00dfkirchen angeh\u00f6rt hatten, besa\u00dfen sie selbstverst\u00e4ndlich keine Urkunde, keinen Beleg \u00fcber einen Austritt aus der Kirche. Kraft des EV gerieten aber alle DDR-B\u00fcrger unter die Vermutung (Generalverdacht?), \u201eder Kirche&#8220; anzugeh\u00f6ren oder &#8211; irgendwann einmal &#8211; angeh\u00f6rt zu haben. Tatsache ist, dass viele DDR-B\u00fcrger durch dieses Kirchensteuergesetz eine Menge von Problemen und Kosten hatten, um gegen die Unterstellung Kirchenmitgliedschaft angehen zu k\u00f6nnen. Ja, sogar arbeitslos Gewordenen wurde und wird automatisch Kirchensteuer abgezogen, ein Versuch, sich dagegen gerichtlich zur Wehr zu setzen, schlug fehl. Diese v\u00f6llig undemokratische und abartige Gesetzgebung ist ein besonders eklatantes Beispiel f\u00fcr die wiedererstandene unheilige Allianz von Altar und Thron, der die DDR-B\u00fcrger ungefragt diktatorisch unterworfen wurden. Wir haben es\u00a0 muss man aussprechen &#8211; gegen\u00fcber den DDR-B\u00fcrgern mit einer spezifischen \u201eBestrafung&#8220; derjenigen zu tun, die es gewagt hatten, nicht einer der beiden christlichen Gro\u00dfkirchen anzugeh\u00f6ren oder angeh\u00f6rt zu haben.\u00a0Demgegen\u00fcber erleben wir seit 1990, ebenfalls auch zulasten der\u00a0DDR-B\u00fcrger, eine beispiellose Privilegierung dieser beiden christlichen\u00a0Gro\u00dfkirchen durch den Staat. Dass die Medien \u00fcber die Kirchen in einem\u00a0v\u00f6llig unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Umfang berichten, als w\u00e4ren fast alle B\u00fcrger\u00a0dieser Republik gl\u00e4ubige Christen, rundet das Bild ab. Wir DDR-B\u00fcrger\u00a0sind im Gefolge der Annexion unseres Staates gen\u00f6tigt, in einem de\u00a0facto christlichen Religionsstaat zu leben!<\/div>\n<div><b><i>\u00a0<\/i><\/b><\/div>\n<p><b><i>Schule und Kirche<\/i><\/b><\/div>\n<div>\nEin weiteres Beispiel f\u00fcr den ganz massiven historischen R\u00fcckfall in\u00a0die Kaiserzeit ist im Bereich des Schulwesens festzustellen. Das GG und\u00a0die Bundesrepublik haben beim Schulwesen nicht an die Errungenschaften\u00a0der Weimarer Republik und ihrer Verfassung angekn\u00fcpft.<\/div>\n<div>\nZwar werden im Grundgesetz bez\u00fcglich der Religionsgemeinschaften durch\u00a0Art. 140 die einschl\u00e4gigen Bestimmungen der Weimarer Verfassung (Art.\u00a0136 &#8211; 139 sowie 141) <b>(<i>15)<\/i><\/b> wiederholt und deren Geltung unter dem\u00a0\u00a0Grundgesetz bekr\u00e4ftigt. Mehr aber auch nicht!\u00a0In der DDR war gem\u00e4\u00df dem Prinzip der Trennung von Staat und Kirche und\u00a0der Gew\u00e4hrleistung der Glaubensfreiheit im Art. 39 unsrer Verfassung\u00a0selbstverst\u00e4ndlich, dass Religionsunterrichts nach Belieben von den\u00a0kirchlichen Gemeinschaften au\u00dferhalb der Schule in den R\u00e4umen der\u00a0Kirche durchgef\u00fchrt werden konnte und wurde. Diese den Ideen der\u00a0Aufkl\u00e4rung gem\u00e4\u00dfe Selbstverst\u00e4ndlichkeit war in der DDR Realit\u00e4t.<\/div>\n<div>\nNun wurde wieder ein System eingef\u00fchrt, das aus der Kaiserzeit stammt;\u00a0denn die Weimarer Republik hatte ausdr\u00fccklich weltanschauliche Schulen\u00a0zugelassen und arbeiten lassen, bis die Nazis sie 1933 verboten.\u00a0Der praktizierte (christliche) Religionsunterricht wird ja nicht als\u00a0Lehre \u00fcber Religionen, ihre Entstehung und die Religionsgeschichte\u00a0durchgef\u00fchrt, sondern als \u201eChristenlehre&#8220;, als Glaubenslehre, als\u00a0Verbreitung eines Glaubens. Dergleichen \u201eLehre&#8220; kann niemals Gegenstand\u00a0eines wissenschaftlich begr\u00fcndeten Unterrichts sein und hat daher an<br \/>\nstaatlichen Schulen nichts zu suchen.\u00a0Wird er dort zugelassen, ist dies der Beweis, dass dieser Staat ein\u00a0(christlicher) Religionsstaat ist!<\/div>\n<div>\nDas GG selbst erkl\u00e4rt sich dazu nicht! Versch\u00e4mt \u00fcbernimmt es aus der\u00a0Weimarer Reichsverfassung (per Art. 140 GG) den Art. 137 Abs. 1 mit der\u00a0klaren Aussage: \u201eEs besteht keine Staatskirche.&#8220;\u00a0In namhaften Kommentaren ist zu lesen: \u201eDas Verh\u00e4ltnis von Staat und\u00a0Kirche steht in einer spezifisch deutschen <i><b>(16)<\/b><\/i> geschichtlichen\u00a0Kontinuit\u00e4t. Es ist nicht durch strikte Trennung und Indifferenz\u00a0(Laizismus), sondern durch eine \u201abalancierte Trennung&#8216; gekennzeichnet.&#8220;\u00a0Das lasse Raum f\u00fcr \u201ewechselseitige Zugewandtheit&#8220; und Kooperation!\u00a0Wie auch bei anderen bundesdeutschen juristischen Aussagen in Gesetzen\u00a0und Richterspr\u00fcchen werden klare Worte vermieden. Man scheut sich, im\u00a021. Jahrhundert zuzugeben, welchen ganz offiziellen Einfluss \u201edie\u00a0Kirche&#8220;, d. h. die beiden christlichen Gro\u00dfkirchen, im Staat und auf\u00a0ihn hat!<\/div>\n<div>\nIm Schulwesen gilt in den L\u00e4ndern Bremen und Berlin, die damals am\u00a01.1.1949 eine andere Regelung hatten, die Ausnahmeregelung des Art.\u00a0141, die sog. Bremer Klausel; nur in diesen &#8211; aus der Reihe tanzenden &#8211;\u00a0beiden L\u00e4ndern ist Religionsunterrichts kein ordentliches Lehrfach.<\/div>\n<div>\nIm \u00dcbrigen ist in der BRD nach Art. 7 Abs. 3 GG Religionsunterricht in\u00a0\u00f6ffentlichen Schulen (mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen)\u00a0ordentliches Lehrfach! Das muss man sich im einundzwanzigsten\u00a0Jahrhundert vor Augen f\u00fchren! Der R\u00fcckfall in die Vergangenheit, die\u00a0Kaiserzeit ist un\u00fcbersehbar.\u00a0Der R\u00fcckfall kommt auch darin zum Ausdruck, dass Art. 7 Abs. 4 GG das\u00a0Recht zur Errichtung von privaten Schulen ausdr\u00fccklich gew\u00e4hrleistet.<\/div>\n<div>\nAuch ohne besondere soziologische Analyse liegt auf der Hand, dass\u00a0Sch\u00fcler privater Schulen solche sind, deren Eltern diesen besonderen,\u00a0kostspieligeren Schulbesuch zu bezahlen verm\u00f6gen; die private Schule\u00a0dient als solche der Aufrechterhaltung der sozialen Unterschiede und\u00a0Gegens\u00e4tze.\u00a0Lediglich die Vorschulen der Kaiserzeit, d. h. jener Schulen, die\u00a0privilegierte Kinder an Stelle der Volksschulen unmittelbar zum\u00a0Gymnasium oder gleichgestellten h\u00f6heren Lehranstalten f\u00fchren, bleiben,\u00a0wie bereits durch die Weimarer Verfassung abgeschafft.<\/div>\n<div><\/div>\n<div>Es ist daher festzustellen:\u00a0\u00dcber den enormen Rechtsverlust f\u00fcr alle DDR-B\u00fcrger hinaus, der einen\u00a0gravierenden R\u00fcckfall in die Kaiserzeit markiert, haben die Freidenker\u00a0der DDR und alle nicht an die Religionen der beiden christlichen\u00a0Gro\u00dfkirchen gebundenen B\u00fcrger des Beitrittsgebietes zus\u00e4tzliche\u00a0gravierende Nachteile und Verluste im Gefolge der Annexion der DDR<\/div>\n<div>durch die BRD erlitten.\u00a0M\u00fcssen wir Freidenker nun an unsere Bestrebungen und K\u00e4mpfe der\u00a0Kaiserzeit ankn\u00fcpfen, um wenigstens das zu erreichen, was uns schon<br \/>\nWeimar bot?<\/div>\n<div>\n<b><i>Anmerkungen<\/i><\/b><\/div>\n<div><b><i>\u00a0<\/i><\/b><\/div>\n<div><i>(1)<\/i> Nat\u00fcrlich ist die Zuordnung und Einbindung der betreffenden<br \/>\nGrundrechte unterschiedlich wie auch die Terminologie.<\/div>\n<div>\n<i>(2)<\/i> Nach Art. 29 GG sind auf Bundesebene Volksentscheide nur in F\u00e4llen<br \/>\nder Neugliederung des Bundesgebietes, wenn es um L\u00e4nder geht,<br \/>\nvorgesehen.<\/div>\n<div><\/div>\n<div><i>(3)<\/i> Die dann gew\u00e4hlten Abgeordneten sind nach Art. 38 GG<br \/>\nnicht an Auftr\u00e4ge gebunden, auch nicht an solche ihrer W\u00e4hler, und nur<br \/>\nihrem Gewissen(!!?) unterworfen.<\/div>\n<div>\n<i>(4)<\/i> Sie geben ihre Stimme im Wahllokal wie einen Mantel an der Garderobe<br \/>\nab. (Tucholski).<\/div>\n<div>\n<i>(5)<\/i> N\u00e4heres dazu siehe in \u201eJustizsystem&#8220;, ebenfalls im Wiljo<br \/>\nHeinen-Verlag 2010.<\/div>\n<div>\n<i>(6)<\/i> Die Stelle des \u201eThrones&#8220; von Kaisern und K\u00f6nigen haben vornehmlich<br \/>\nCDU-Kanzler, j\u00fcngst eine Pfarrerstochter als Kanzlerin, eingenommen.<\/div>\n<div>\n<i>(7)<\/i> Ich nenne hier nur das Erfurter Programm der SPD von 1891.<\/div>\n<div>\n<i>(8)<\/i> Dabei darf nicht vergessen werden, in welchem erheblichen Umfang der<br \/>\nStaat DDR finanzielle Aufwendungen f\u00fcr die Kirchen erbrachte, f\u00fcr den<br \/>\nWiederaufbau ihrer durch den Krieg zerst\u00f6rten Kirchen, f\u00fcr die<br \/>\nAusbildung von Theologen usw.<\/div>\n<div>\n<i>(9)<\/i> Dieses Gesetz ist wie auch einige andere Gesetze &#8211; nicht in einem<br \/>\nordnungsgem\u00e4\u00dfen gesetzgeberischen parlamentarischen Verfahren<br \/>\nvorbereitet worden, sondern den Abgeordneten der letzten Volkskammer<br \/>\nbuchst\u00e4blich untergeschoben worden. Dieses Gesetz war also \u00fcberhaupt<br \/>\nkein Gegenstand parlamentarischer Auff\u00fchrung, wurde aber in Kraft<br \/>\ngesetzt.<\/div>\n<div>\n<i>(10)<\/i> Auch in dieser Vermischung der Rechtsordnungen der DDR und der BRD<br \/>\nkommt die Ungeheuerlichkeit dieses Gesetzes zum Ausdruck: In einem<br \/>\nGesetz der Noch-DDR werden elementare Begriffe des bundesdeutschen<br \/>\nRechts zur Grundlage der weiteren Regelungen genommen!<\/div>\n<div>\n<i>(11)<\/i> Au\u00dfer den beiden christlichen Gro\u00dfkirchen werden auch die \u201ej\u00fcdischen<br \/>\nKultusgemeinden&#8220; dazu gerechnet.<\/div>\n<div>\n<i>(12)<\/i> Dazu geh\u00f6rt z. B. auch die gesetzliche Verpflichtung des<br \/>\n\u201eArbeitgebers&#8220; zur Einbehaltung und Abf\u00fchrung der Kirchensteuer ihrer<br \/>\n\u201eArbeitnehmer&#8220; an die Finanz\u00e4mter. Der Rechtsweg zu den<br \/>\nVerwaltungsgerichten wurde durch \u00a7 14 zugelassen. Nach \u00a7 20 war dieses<br \/>\nNoch-DDR-Gesetz ab 1.1.1991 zu vollziehen!<\/div>\n<div>\n<i>(13)<\/i> Bei einer \u201eSteuer&#8220; &#8211; die nicht nur ein nach dem Privatrecht BGB) zu<br \/>\nentrichtender Mitgliedsbeitrag ist &#8211; unterf\u00e4llt der B\u00fcrger allen<br \/>\nKonsequenzen einer Verletzung des Steuerrechts, etwa im Fall des<br \/>\nVerschweigens steuerlich erheblicher Angaben, ggfs. einer<br \/>\nsteuerrechtlichen Strafbarkeit.<\/div>\n<div>\n<i>(14)<\/i> Wovon die Pr\u00e4ambel des GG mit dem christlich motivierten<br \/>\nEinleitungssatz \u201eIm Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott&#8220; ( Allah<br \/>\nund andere G\u00f6tter anderer Religionen sind ja offensichtlich nicht<br \/>\ngemeint!) ausgeht.<\/div>\n<div>\n<i>(15)<\/i> Der ausgelassene Art. 140 der Weimarer Reichsverfassung lautet: \u201eDen<br \/>\nAngeh\u00f6rigen der Wehrmacht ist die n\u00f6tige freie Zeit zur Erf\u00fcllung ihrer<br \/>\nreligi\u00f6sen Pflichten zu gew\u00e4hren.&#8220;<\/div>\n<div>\n<i>(16<\/i>\u00a0)Die DDR, die insoweit nur die Forderungen der deutschen<br \/>\nArbeiterbewegung verwirklichte, ist also nicht deutsch; sie wurde ja<br \/>\nstets als etwas Fremdes am deutschen Volksk\u00f6rper desavouiert!<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Prof. Dr. Erich Buchholz 08.02.1927 &#8211; 11.12.2020 Wir trauern um unseren Genossen Prof. Dr. Erich Buchholz, der am 11. 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